Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Der Gesetzgeber hat im Jahre 1977 den Versorgungsausgleich eingeführt. Sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften im Rahmen der Altersversorgung sollen ausgeglichen werden.

Welche Rechte werden ausgeglichen ?

Unter den Versorgungsausgleich fallen zunächst alle Rentenanwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Darüber hinaus werden die Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung, ebenso wie die Anwartschaften aus den sogenannten Versorgungswerken aufgeteilt. Letzteres betrifft vor allem Freiberufler wie Architekten, Rechtsanwälte und Ärzte. Zusätzlich werden die Anwartschaften aus betrieblichen Altersversorgungen ausgeglichen. Hierbei macht es seit der Reform zum Versorgungsausgleich im Jahre 2009 keinen Unterschied mehr, ob diese betriebliche Altersvorsorge auf eine Renten- oder eine Kapitalzahlung ausgerichtet ist. Schließlich werden die Rentenanwartschaften aus einer privaten Altersvorsorge aufgeteilt. Sie müssen allerdings den Voraussetzungen des sogenannten Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes entsprechen. Im Wesentlichen sind hiermit Rentenanwartschaften gemeint, die als so genannte Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen wurden.

Nicht unter den Versorgungsausgleich fallen private Kapitalversicherungen. Diese werden über den Zugewinnausgleich geregelt, sofern nicht eine Gütertrennung wirksam vereinbart ist. Ausgeglichen werden nur die Anwartschaften, welche während der Ehezeit erworben wurden. Unter der Ehezeit versteht man den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Eheschließung erfolgt ist. Dem wird der Letzte des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht, gegenübergestellt.

Verfahrensablauf

Sind die Eheleute noch keine drei Jahre verheiratet, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, einer der Beteiligten beantragt dies bei Gericht.

Damit das Gericht in die Lage versetzt wird, den Versorgungsausgleich zu berechnen, werden den Beteiligten Formulare übersandt. Mit einer Fristsetzung wird ihnen aufgegeben, diese Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. Ausfertigungen sind dann jeweils auch für den anderen Beteiligten beizufügen. Besondere Vorsicht ist nicht nur beim Ausfüllen der eigenen Formulare notwendig. Geprüft werden muss vor allem, ob die Angaben des anderen Ehegatten vollständig und richtig sind. Ist dies nicht der Fall und wird der Versorgungsausgleich daraufhin ohne Berücksichtigung vergessener Anwartschaften durchgeführt, kann dies im Nachhinein in der Regel nicht repariert werden.

Die Deutsche Rentenversicherung hat Beratungsstellen eingerichtet. Diese helfen den Beteiligten beim Ausfüllung der Formulare oder bei der Klärung des Versicherungsverlaufes. Alternativ sind bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden solche Informationsstellen geschaffen worden. Von der Beratung sollte vor allen Dingen in den Fällen Gebrauch gemacht werden, bei denen ein sogenanntes Kontenklärungsverfahren durchgeführt werden muss. Erst wenn dies erfolgt ist, kann der Rentenversicherungsträger die erworbenen Anwartschaften ausrechnen. Derjenige Ehegatte, der an einer schnellen Scheidung interessiert ist, sollte unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen. In besonders komplizierten Fällen sollte sogar ein Rentenberater eingeschaltet werden. Zunächst überprüft dieser die erteilten Auskünfte. Erfahrungsgemäß unterbreitet er zusätzlich Vorschläge, wie die Beteiligten sinnvollerweise durch notarielle Urkunde oder zu Protokoll des Gerichts einen Versorgungsausgleich anderweitig regeln können.

Sobald die erteilten Auskünfte vorliegen, werden sie den Beteiligten zur Stellungnahme zugesandt. Werden die Auskünfte als richtig und vollständig akzeptiert, terminiert das Gericht. Nunmehr können die Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Wie erfolgt der Ausgleich ?

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel durch eine so genannte interne Teilung vorgenommen. Dies bedeutet: Jede Anwartschaft der Beteiligten wird aufgeteilt. Der hälftige Betrag wird auf ein Rentenkonto des anderen Partners übertragen.

Als Alternative kann in besonderen Fällen eine sogenannte externe Teilung erfolgen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn ein Ehegatte Landes-oder Kommunalbeamter ist. Unter gesetzlich besonders geregelten Voraussetzungen kann sogar ein privater Versicherungsträger die Durchführung der externen Teilung verlangen. Eine solche Teilung ist in der Regel mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den/die Berechtigte(n) verbunden. Der anwaltliche Berater sollte im Interesse seines Mandanten eine anderweitige Regelung finden.

Vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich

Die Beteiligten haben es in der Hand, einvernehmlich den Versorgungsausgleich in notarieller Urkunde zu regeln. Neben einer externen Teilung -die aus Sicht des Berechtigten tunlichst vermieden werden sollte- bieten sich hierfür vor allen Dingen die Fälle an, bei denen eine Vielzahl von Anwartschaften wechselseitig ausgeglichen werden müssten. Um solche Splitterversorgungen zu vermeiden, wird in der Praxis auf eine Verrechnung der einzelnen Anwartschaften ausgewichen. Wenn ein Notarvertrag, den die Eheleute früher abgeschlossen haben, einen Versorgungsausgleichsverzicht vorsieht, sollte eine besonders gründliche Prüfung erfolgen. Hält eine derartige Vereinbarung heute noch den geänderten Kriterien stand? Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich. Nach der Rechtsprechung kann entweder eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vorliegen. Alternativ kann unter Umständen über eine sogenannte Ausübungskontrolle erreicht werden, dass ein Versorgungsausgleich doch noch durchgeführt wird.

Abänderungen des gerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs

Die spätere Änderung des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme hierzu liegt aber insbesondere vor, wenn ein Ehegatte verstorben ist, bevor er länger als 36 Monate Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten hat. Die Abänderung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach der Rechtslage ab dem 1.9.2009 unterliegt sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Hier muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob dies noch möglich ist. Bei Ehescheidungsverfahren, die vor dem 01.09.2009 mit dem Versorgungsausgleich abgeschlossen wurden, kann allerdings in der Regel eine Abänderung erfolgen.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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