Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwalts­kosten

Grundlage unserer Vergütungsberechnung ist das Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren hängt von den Gegenstandswerten sowie vom Umfang unserer Tätigkeit ab.

Die Anwaltsvergütung für außergerichtliche Beratung und gutachterliche Tätigkeiten ist nicht gesetzlich geregelt. Das gilt auch für die Erstberatung. Der Anwalt soll mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung schließen. Bevor wir für Sie beratend oder gutachterlich tätig werden, bieten wir Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

Bei gerichtlicher Vertretung sind Anwälte in der Abrechnung ihrer Tätigkeit nicht frei. Honorarvereinbarungen sind zwar auch für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren möglich. Die gesetzlichen Gebühren gemäß RVG dürfen aber nicht unterschritten werden. In Scheidungssachen ist es im Vorfeld sehr schwierig, die genaue Höhe der insgesamt entstehenden Anwaltskosten vorherzusagen. Je mehr Streitpunkte hinzukommen, umso höher wird der Gegenstandswert und damit das Anwaltshonorar. Werden dann einzelne oder alle Streitpunkte vor Gericht ausgetragen, erhöhen sich die Anwaltskosten weiter, da nur ein Teil des außergerichtlich angefallenen Honorars auf diese Kosten angerechnet wird. Bei unserem ersten Besprechungstermin werden wir mit Ihnen die Vergütungsfragen eingehend erörtern. In komplexen Fällen können wir Aussagen zur voraussichtlichen Honorarhöhe in der Regel erst nach Sichtung Ihrer Unterlagen bzw. nach Schilderung Ihres Problems treffen.

Berechnungsbeispiele zu Anwaltskosten in Familiensachen finden Sie hier:

Anwalts- und Gerichtskosten in Familiensachen

Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Rechnet er nach gesetzlichen Vorgaben ab, ist eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht erforderlich. Vom Gesetz abweichende Honorarvereinbarungen sind zulässig. Sie müssen aber schriftlich getroffen werden. Es kann ein Honorar nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundensatz oder ein pauschales Honorar für die Bearbeitung der gesamten Angelegenheit vereinbart werden. Wird ein Verfahren gerichtlich geführt, darf kein Honorar unterhalb der gesetzlichen Gebühren vereinbart werden. Die gesetzlichen Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:

  • das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
  • das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen)
  • das GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, z. B. bei der Bewertung eines Ehevertrages)
  • das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, welches die Vergütung von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, etc. regelt)
  • das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; das Gesetz definiert Voraussetzungen sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten in Familiensachen, die für die Abrechnung maßgebend sind)

Bevor ein Rechtsanwalt beauftragt wird, wünscht der Mandant häufig eine Einschätzung der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten. Das gesetzliche Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, zu der der Anwalt beraten oder die er regeln soll. Eine Kostenprognose ist problemlos möglich, wenn der Anwalt mit der Regelung nur einer Angelegenheit beauftragt wird. Der Anwalt soll z.B. nur die Hausratsteilung regeln. Der Gegenstandswert der Hausratsteilung ist gesetzlich auf 3.000,00 € festgelegt und damit bei Beauftragung bekannt. Die entstehenden Gebühren für die außergerichtliche und ggf. auch gerichtliche Auseinandersetzung können sehr einfach beziffert werden. Schwieriger gestaltet sich die Sache z. B. aber schon bei einer Unterhaltsforderung. Der Gegenstandswert ermittelt sich aus dem 12-fachen Wert des geltend gemachten Unterhalts. Die Höhe des Unterhaltsanspruches ist jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung noch gar nicht bekannt. Zunächst muss die Einkommenssituation ermittelt werden, indem Auskünfte eingeholt werden. Erst nach Auswertung dieser Auskünfte kann der Unterhalt und damit auch die Honorarforderung des Anwalts beziffert werden. Vorher ist es allenfalls möglich, auf Grundlage der überschlägigen Angaben des Mandanten zu den Einkommensverhältnissen auch nur sehr überschlägig eine Unterhaltsforderung zu beziffern, so dass man im Vorfeld wenigstens Anhaltspunkte zur Höhe des Honoraraufkommens hat. Erfolgt die Beauftragung dagegen zu Beginn einer Trennung, können die voraussichtlich entstehenden Kosten kaum noch zuverlässig prognostiziert werden. Dies hat zwei Gründe: Weder der Rechtsanwalt, noch der Mandant können voraussehen, mit wie vielen Angelegenheiten der Anwalt im Laufe der Auflösung der Ehe beauftragt wird. Zu Beginn einer Trennung weiß man nicht genau, ob nur Unterhaltsfragen, Hausratsverteilung, oder aber auch Zugewinn oder Kindschaftssachen mit Hilfe des Anwalts geregelt werden müssen. Jeder dieser Themenbereiche stellt eine eigene, honorarauslösende Angelegenheit dar. Auch die Gegenstandswerte dieser Angelegenheiten, die die Grundlage der anwaltlichen Honorarberechnung bilden, erfährt der Rechtsanwalt erst, wenn er vom Mandanten mit dieser Sache beauftragt wird.

Aus dieser Schilderung lässt sich erkennen, dass es zu Beginn eines familienrechtlichen Mandats praktisch unmöglich ist, das voraussichtliche Honoraraufkommen zuverlässig vorherzusehen. Diese Situation und die damit fehlende Transparenz werden auch von den im Familienrecht tätigen Rechtsanwälten als sehr unbefriedigend empfunden. Gesetzgeberische Ansätze, diese unbefriedigende Situation zu lösen, sind jedoch bisher nicht erkennbar. Eine Alternative zu den gesetzlichen Gebühren ist ein Honorar nach Zeitaufwand. Damit kann der Mandant zwar Einfluss auf die Kostenentstehung nehmen. Je nach Beratungsbedarf und Dauer eines Verfahrens kann das Stundenhonorar aber höher ausfallen, als die gesetzlichen Gebühren.

Selbstverständlich können wir aufgrund Ihrer überschlägigen Angaben das Honorar, welches voraussichtlich in Ihrer Angelegenheit anfallen wird, ermitteln. Es wird sich dabei aber immer nur um eine geschätzte Zahl ohne Anspruch auf Verbindlichkeit handeln. Das endgültige Honoraraufkommen kann in der Regel erst mit dem Abschluss der gesamten Angelegenheit berechnet werden. Etwas anderes gilt bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Honorars nach Zeitaufwand. Sprechen Sie uns an, damit wir die für Ihre Situation passende Honorarvereinbarung treffen können.

Nachfolgend finden Sie einige Beispielsfälle zur gesetzlichen Honorarberechnung. Wir wollen Ihnen zumindest eine Idee zur Höhe des möglichen Gebührenaufkommens geben. Im Anschluss an die Beispielsfälle finden Sie hilfreiche Links zu Gesetzestexten, Gegenstandswerttabellen und zu Prozesskostenrechnern.

1. Kindesunterhalt

Beispielsfall:

Frau F und Herr F haben sich getrennt. Die zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, M 7 Jahre alt und N 14 Jahre alt, leben bei Frau F. Frau F möchte Kindesunterhalt geltend machen. Der beauftragte Anwalt ermittelt für das Kind M einen Unterhaltsanspruch von 472,00 € – 95,00 € Kindergeld, somit von 377,00 € und für das zweite Kind N einen Unterhaltsanspruch von 552,00 € – 95,00 € Kindergeld, somit von 457,00 €. Er fordert Herrn F zur Zahlung des Kindesunterhalts auf. Herr F kommt dieser Aufforderung unverzüglich nach, so dass der Auftrag des Anwalts damit auch beendet ist.

Lösung:

Gegenstandswert 12 x geforderter Unterhalt    
Kind M 12 x 377 € 4.524,00 €  
Kind N 12 x 420 € 5.484,00 €  
Summe Gegenstandswert: 10.008,00 €  
Honorarermittlung    
Gegenstandswert: 10.008,00 €  
1,3 Geschäftsgebühr   785,20 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen   20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer   152,99 €
Endsumme:   958,19 €

 

Frau F muss an ihren Anwalt 958,19 € bezahlen.

Beispielsfall:

Gleicher Sachverhalt wie oben, jedoch akzeptiert Herr F den geltend gemachten Kindesunterhalt nicht. Es entwickelt sich eine umfangreiche Korrespondenz. Schlussendlich einigt man sich auf etwas geringere Unterhaltsbeträge. Für M soll der Kindesunterhalt 433,00 € – 95,00 € Kindergeld, somit 338,00 € betragen und für N 506,00 € – 95,00 €, somit 411,00 € betragen. Dies wird in einer Vergleichsvereinbarung schriftlich niedergelegt.

Lösung:

Die Ermittlung des Gegenstandswertes erfolgt wie oben. Es spielt dabei keine Rolle, dass man sich auf einen niedrigeren Unterhalt verständigt hat als ursprünglich gefordert. Für die Gebührenberechnung kommt es nur darauf an, was zunächst gefordert wurde. Hierüber hat man sich geeinigt, so dass auch für die Vergleichsgebühr der gleiche Gegenstandswert zugrundgelegt wird. Durch den Vergleichsabschluss kommt eine 1,5 Einigungsgebühr hinzu. Dies führt zu folgendem Honoraraufkommen:

Gegenstandswert: 10.008,00 €  
1,3 Geschäftsgebühr   785,20 €
1,5 Einigungsgebühr   906,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen   20,00 €
     
19,00 % Umsatzsteuer   325,13 €
Endsumme   2.036,33 €

 

2. Scheidung und Folgesachen

Einvernehmliche Scheidung

Unter einer einvernehmlichen Scheidung versteht man eine Scheidung, bei der keine Folgesachen, wie z. B. Unterhalt, Zugewinn etc. gerichtlich geltend gemacht werden. Die Folgesache Versorgungsausgleich, d. h. der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, ist gesetzlich vorgegeben. Sie wird von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt. In Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang für denjenigen, der den Antrag auf Scheidung stellt. Der andere Ehegatte, der der Scheidung nur zustimmen will, kann dies ohne Anwalt tun. Soll zusammen mit der Scheidung gerichtlich über weitere Sachen wie Unterhalt etc. entschieden werden, benötigen beide Ehegatten einen Anwalt.

Beispielsfall:

Frau F und Herr F möchten sich scheiden lassen. Sie haben sich bereits über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen verständigt. Frau F erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 €, Herr F von 2.100,00 €. Beide sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Zusätzlich hat jeder eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Versorgungsausgleich sind also vier Anrechte auszugleichen. Da sich die Eheleute über alles einig sind, möchten sie die Scheidung möglichst mit nur einem Anwalt durchführen. Die Kosten hierfür wollen sie teilen. Zu diesem Zweck wird der Anwalt von Frau F beauftragt, den Scheidungsantrag einzureichen. Herr F vertritt sich im Scheidungsverfahren selbst, da er der Scheidung ohnehin nur zustimmen will. Vermögen besitzen die Eheleute nicht.

Lösung:

Der Gegenstandswert in Ehesachen wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen durch das Gericht bestimmt. Der Wert darf nicht unter 3.000,00 € und nicht über 1 Mio. € angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 FamGKG). Der Gegenstandswert von Versorgungsausgleichssachen beträgt für jedes Anrecht 10 % des Wertes der Ehesache (§ 50 FamGKG).

Gegenstandswert Ehesache
1.800 € + 2.100 € = 3.900 € x 3 = 11.700 €
Gegenstandswert Versorgungsausgleich  
10 % aus 11.700 € = 1.170 € x 4 Anrechte = 4.680 €
Gegenstandswert gesamt: 16.380 €

 

Die Gerichtskosten betragen gem. § 34 GKG/§ 28 FamGKG 638,00 € und müssen mit Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht eingezahlt werden. Des Weiteren entstehen folgende Anwaltskosten:

Gegenstandswert: 16.380,00 €   
1,3 Verfahrensgebühr 904,80 €
1,2 Terminsgebühr 835,20 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer  334,40 €
Zwischensumme Anwaltskosten 2.094,00 €
Gerichtskosten 638,00 €
Endsumme  2.732,40 €

 

Insgesamt betragen die Gerichts- und Anwaltskosten 2.732,40 €.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann sich jeder Ehegatte natürlich von einem eigenen Anwalt vertreten lassen. In diesem Fall hat jeder der Ehegatten Anwaltskosten in Höhe von 2.094,00 € zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Zwar muss der antragstellende Ehegatte diese Gerichtskosten bei Einreichung des Scheidungsantrages bevorschussen. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgt jedoch ein gerichtlicher Kostenausgleich, so dass vom anderen Ehegatten die Hälfte zurückverlangt werden kann.

Streitige Scheidung

Von einer streitigen Scheidung spricht man, wenn sich Ehegatten nicht über Scheidungsfolgen wie z.B. nachehelicher Unterhalt oder Zugewinn einigen können und diese im Scheidungsverbund gerichtlich geltend machen.

Beispielsfall:

Die Ehegatten waren sich in allen Angelegenheiten mit Ausnahme des Zugewinnausgleichs einig. Frau F hat ihren Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages und der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs von 30.000,00 € beauftragt. Herr F benötigt für das gerichtliche Verfahren nun auch einen Anwalt. Da sich die Ehegatten während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens trotz gerichtlicher Vorschläge nicht über den Zugewinn einigen können, muss das Gericht in der Sache entscheiden. Das Gericht spricht Frau F einen Zugewinnausgleich von 20.000,00 € zu.

Lösung:

Der Gegenstandswert für die Ehesache und den Versorgungsausgleich wird ermittelt wie im Ausgangsfall. Der Gegenstandswert für den Zugewinnausgleich beträgt 30.000,00 €. Hierfür ist es unerheblich, dass Frau F im Gerichtsverfahren weniger zugesprochen wird. Entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist der Betrag, der gefordert wird, nicht der Betrag, der später zugesprochen wird oder aber auf den man sich einigt.

Es entstehen folgende Gerichts- und Anwaltskosten:

Gegenstandswert Ehesache 11.700 €
Gegenstandswert Versorgungsausgleich 4.680 €
Gegenstandswert Zugewinn 30.000 €
Gegenstandswert gesamt 46.380 €

 

Die Gerichtskosten für das Verfahren betragen 1.092,00 € und sind von jedem Ehegatten zur Hälfte zu bezahlen. Für Anwaltskosten muss jeder Ehegatte folgenden Betrag aufwenden:

Gegenstandswert: 46.380 €   
1,3 Verfahrensgebühr 1.511,90 €
1,2 Terminsgebühr 1.395,60 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer 556,23 €
Zwischensumme Anwaltskosten 3.483,73 €
Gerichtskosten 1.092,00 €
Endsumme 4.575,73 €

 

Beispielsfall:

Sachverhalt wie oben, jedoch einigen sich die Eheleute auf eine Zugewinnausgleichszahlung an Frau F in Höhe von 25.000,00 €. Die Einigung wird im Scheidungstermin protokolliert.

Gegenstandswert: 46.380 €   
1,3 Verfahrensgebühr 1.511,90 €
1,2 Terminsgebühr 1.395,60 €
1,0 Einigungsgebühr (Wert: 30.000 €) 863,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer 720,19 €
Gerichtskosten  1.092,00 €
Endsumme 5.602,70 €

 

Üblicherweise sind gerichtliche Verfahren von dem Grundsatz geprägt, dass derjenige für die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aufzukommen hat, der im Verfahren unterliegt. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten entsprechend verteilt. Diese Grundsätze gelten in familiengerichtlichen Verfahren nur sehr eingeschränkt. Werden z. B. Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn etc. zusammen mit der Scheidung im sog. Scheidungsverbund gerichtlich gemacht, sind die Kosten der Scheidungssache und dieser Folgesachen in der Regel gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob er in den einzelnen Verfahren gewonnen oder verloren hat. Ein ähnlicher Grundsatz wird in Kindschaftssachen angewendet. Wird z. B. um den Umgang oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten, werden auch hier die Verfahrenskosten bei Beendigung des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, ganz unabhängig davon, ob sich ein Elternteil mit seinem Begehren durchgesetzt hat oder nicht.

Weitere interessante Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

https://www.gesetze-im-internet.de/
Hier finden Sie nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht und damit natürlich die von uns oben zitierten Gesetzestexte, wie das RVG, FamFG etc.

http://familienanwaelte-dav.de/startseite
Nützliche Informationen rund um das Familienrecht und Scheidungskostenrechner

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Mit diesem Prozesskostenrechner können Sie, wenn Ihnen der Streitwert bekannt ist, die voraussichtlichen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung berechnen.

https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/formulare/beratungshilfe/index.php
Wer nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt, kann für die Inanspruchnahme außergerichtlicher anwaltlicher Beratung einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Nützliche Informationen finden Sie unter dem vorgenannten Link.

https://www.justiz.nrw.de/WebPortal//BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php
Bei geringem Einkommen kann für gerichtliche Verfahrensführung Antrag auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) gestellt werden. Das Formular muss von Ihnen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen versehen werden. Den Antrag stellt für Sie der von Ihnen mit der Verfahrensführung beauftragte Anwalt.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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