Scheidung
Fachanwältin für Familienrecht Dorothea Mast und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel beraten Sie zu allen Fragen der Scheidung.
Seit Einführung des Gleichberechtigungsgesetzes ist die Anzahl der Scheidungen kontinuierlich gestiegen. Statistisch gesehen wird heutzutage jede 2. bis 3. Ehe geschieden. Bemerkenswerter Weise ist allerdings die Ehedauer in den letzten Jahren auf etwa 14 Jahre gestiegen.
Scheidungsvoraussetzungen
Das erste Familienrechtsänderungsgesetz hat ab 01.07.1977 an Stelle des Verschuldensprinzips das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage war i.d.R. ein Verschulden eines der Ehepartner Voraussetzung, um einen Scheidungsantrag überhaupt durchsetzen zu können. Ein Verschulden entschied auch, ob Unterhaltsansprüche bestanden. Darüber hinaus war ein Verschulden sogar für die Frage, wem die elterliche Sorge zugesprochen wurde, von Bedeutung. Aus heutiger Sicht wirkt diese Gesetzeslage anachronistisch. Für ein Auseinanderleben der Eheleute ist immer eine Gemengelage verantwortlich. Selten kann einem der Partner die Schuld alleine oder überwiegend zugeschoben werden kann. Daher war es richtig, auf das Prinzip der Zerrüttung zurückzugreifen. Nunmehr muss der Antragsteller einen derartigen Zerrüttungstatbestand vortragen. Nach der Rechtsprechung ist es dabei ausreichend, dass der Betreffende erklärt, auf Grund unüberbrückbarer Meinungsdifferenzen keinesfalls mehr bereit zu sein, die Ehe fortzusetzen.
Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings auch, dass die Beteiligten mindestens ein Jahr getrennt leben. Selbst wenn beide Eheleute sofort ein Scheidungsverfahren wünschen, gilt diese Sperrfrist. Der Gesetzgeber wollte den Eheleuten eine gewisse Überlegungszeit auferlegen. Nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist ein vorzeitiger Scheidungsantrag denkbar. Die Rechtsprechung ist aber insoweit sehr zurückhaltend. Lediglich in Extremfällen werden die Voraussetzungen bejaht. Das Trennungsjahr ist damit eine notwendige, allerdings auch ausreichende Voraussetzung für einen Scheidungsantrag. Selbst wenn der andere Partner dem Scheidungsbegehren nicht zustimmt, kann der Scheidungsantrag gestellt werden. Die landläufige Meinung, durch einen Abweisungsantrag würde die Scheidung per se auf drei Jahre blockiert, ist unzutreffend.
Eine ganz andere Frage ist, wie lange ein solches Verfahren dauert. Statistisch gesehen ist die ganz überwiegende Anzahl der Scheidungen innerhalb von zwei Jahren erledigt. Durch sog. Folgeanträge (insbesondere zum Unterhalt oder Zugewinn) kann allerdings eine erhebliche zeitliche Verzögerung verursacht werden. Im Regelfall wird man mindestens ein halbes Jahr ansetzen müssen. So lange dauert es alleine, bis die entsprechenden Rentenversicherungsträger ihre Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilt haben. Ohne eine Regelung zum Versorgungsausgleich wird ein Gericht keine Scheidung aussprechen.
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Entgegen vielfach geäußerter Meinung kann ein Rechtsanwalt niemals beide Beteiligten vertreten. Dies wäre sogar strafbar. Ein Rechtsanwalt darf immer nur die Interessen (s)eines Mandanten wahrnehmen. Wird das Verfahren nur mit einem Anwalt durchgeführt, vertritt dieser eben nur diesen einen Beteiligten. Der Antragsgegner kann seinerseits dann keine Anträge stellen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich überhaupt nur dann, wenn die Beteiligten einvernehmlich und rechtswirksam zuvor die Rechtsfolgen geklärt haben. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Privatschriftliche Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung sind unwirksam, soweit sie z.B. den nachehelichen Unterhalt oder den Zugewinn betreffen.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser orientiert sich zunächst an dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute. Für jedes Anrecht, welches dem Versorgungsausgleich unterfällt, kommen 10 % des Wertes der Ehesache hinzu. Ob und inwieweit zusätzlich prozentuale Zuschläge (i.d.R. 5-10%) wegen eines bestehenden Vermögens gemacht werden, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sehr unterschiedlich beurteilt und gehandhabt. Besispielsberechnungen zu den Kosten finden Sie hier: Kanzlei Rechtsanwaltskosten
Der Zeitpunkt des Scheidungsantrages muss wohl überlegt sein. Die Zustellung des Antrages an die Gegenseite hat Konsequenzen sowohl auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, als auch des Zugewinns. Bezogen auf den letzten Tag des Monats, der vor der Zustellung liegt, wird der Versorgungsausgleich berechnet. Bis dahin läuft die Ehezeit. Beim Zugewinn ist sogar der genaue Zustellungstag für die Berechnung des sogenannten Endvermögens maßgeblich. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr bei allen Vermögenswerten eine mögliche sogenannte latente Steuer berücksichtigt werden muss, kann selbst eine Zeitdifferenz von wenigen Tagen von ausschlaggebender Bedeutung sein, wie der Vermögenswert zu berechnen ist.
Wenn Zugewinn geltend zu machen ist, sollten Sie sich frühzeitig über den günstigsten Zeitpunkt der Scheidungseinreichung beraten lassen.