Eheverträge

Fachanwältin für Familienrecht Dorothea Mast und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel beraten Sie zu allen Fragen des Ehevertrages.

Vorsorgende Eheverträge

Unter diesen Begriff fallen Verträge, die vor einer Heirat geschlossen werden. In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Häufig kommt es zu Streitigkeiten über Unterhalt, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, Zugewinn und Versorgungsansprüche. Ein vorsorgender Ehevertrag dient dem Zweck, solche Streitigkeiten zu vermeiden. Leider werden vorsorgende Eheverträge viel zu selten geschlossen. Für Heiratswillige stellen Liebe und Ehevertrag offenbar einen Gegensatz dar. Die standesamtliche Trauung ist aber ein privatrechtlicher Vertragsabschluss zwischen den beiden Ehegatten. Die Folge ist die Geltung einiger hundert Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und in der Familie. Diese Vorschriften sind den angehenden Ehepaaren meistens überhaupt nicht bekannt. Spätestens in der Ehekrise stellt sich häufig heraus, dass viele der gesetzlichen Regelungen auf die konkrete Ehesituation nicht passen. Gravierende wirtschaftliche Probleme können die Folge sein.

Diese Gefahr besteht insbesondere in Unternehmerehen oder bei Freiberuflern. Bei einer Eheschließung ohne modifizierenden Vertrag gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Leitgedanke dieses Güterstandes ist die gleichmäßige Aufteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens bei einer Scheidung. Das mag vom Grundprinzip zu ausgewogenen und gerechten Ergebnissen führen. Ist jedoch der Wert oder Wertzuwachs eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis auszugleichen, kann dies existenzbedrohend werden. Der Wert eines Unternehmens, einer Beteiligung oder einer freiberuflichen Praxis wird nach der Ertragswertmethode ermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn Gesellschaftsverträge eine freie Verfügbarkeit über die Beteiligung ausschließen oder im Streitfall eine deutlich unter dem Marktwert liegende Abfindung vorsehen. Diese Bewertungsmethode kann zu hohen Zugewinnausgleichsforderungen führen. Keinesfalls ist dabei sichergestellt, dass im Unternehmen oder im Privatvermögen ausreichende Liquidität vorhanden ist, um diese Forderung zu bedienen. Im besten Fall genügt eine Kreditaufnahme. Diese kann aber die Bonität und damit Gewährung anderer, notwendiger Betriebskredite einschränken. Im schlimmsten Fall kann die Zugewinnausgleichsforderung sogar zur Zerschlagung eines Unternehmens oder Veräußerung der freiberuflichen Praxis führen. Diese Folgen können durch einen Ehevertrag mit Modifizierungen zum gesetzlichen Güterstand verhindert werden.

Der Abschluss eines vorsorgenden Vertrages empfiehlt sich darüber hinaus auch in folgenden Konstellationen:

  • Für junge, berufstätige Ehepaare bei Kinderwunsch und voraussichtlicher Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung.
  • Wenn einer der Ehegatten über erhebliches Anfangsvermögen verfügt und/oder Erbschaften zu erwarten sind.
  • Bei zweiter oder dritter Eheschließung in fortgeschrittenem Alter. Die Ehegatten sind finanziell versorgt.
    Sie wollen an den Ansprüchen ihrer Kinder nichts ändern. Die Vermögensmassen sollen getrennt bleiben. Es werden sämtliche Scheidungs- und häufig auch Erbrechtsfolgen ausgeschlossen.
Krisen-Eheverträge

Diese Eheverträge werden während bestehender Ehe und eingetretener Ehekrise geschlossen. Die Ehegatten beabsichtigen noch keine Trennung, möchten sich jedoch beide für den Fall einer Verfestigung der Krise absichern. Auch diese Eheverträge sollen gerichtliche Auseinandersetzungen für den Fall einer Scheidung vermeiden. Üblicherweise enthalten sie Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen

Solche Vereinbarungen werden geschlossen, wenn das Scheitern der Ehe feststeht. Sehr groß ist die Sorge vieler Mandanten, dass eine Trennung in einem Scheidungskrieg vor Gericht endet. Das muss nicht sein. Trennungs- und Scheidungsfolgen können natürlich auch einvernehmlich und außergerichtlich verhandelt werden. Durch die Trennung
ist das Vertrauensverhältnis der Eheleute jedoch erheblich gestört. Gütlichen Lösungsvorschlägen des Anderen wird mit großem Misstrauen begegnet. Unmittelbare Gespräche zwischen den Eheleuten münden häufig in einen Streit. Die Einbindung erfahrener Anwälte auf beiden Seiten kann helfen, die Auseinandersetzung zu versachlichen. Die Eheleute werden mit anwaltlichem Fachwissen unterstützt, um eigenständig entscheiden zu können. Das Ergebnis sind individuelle Vereinbarungen, die speziell auf die Situation und die Bedürfnisse der Familie abgestimmt sind. Auch diese außergerichtlichen Verhandlungen nehmen Zeit in Anspruch. In der Regel benötigt man hierfür ein halbes bis ein Jahr seit der Trennung. Im Vergleich zu den teilweise zwei bis vierjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen über Scheidungsfolgesachen ist dies ein sehr kurzer Zeitraum.

Formerfordernis und notarielle Beratung

Allen Vertragstypen gemeinsam ist die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung. Vorsorgende Eheverträge werden häufig sogar nur mit Unterstützung eines Notars und ohne Einschaltung eines Anwalts geschlossen. Zu bedenken ist aber, dass der Notar eine Beratung neutral durchführen muss. Die neutrale Beratung kann Gefahren bergen, wenn der Ehevertrag einseitig von dem „überlegenen“ Partner gewünscht wird. Die Überlegenheit kann sich aus dem Alter, der Ausbildung oder aus den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben. Wird der Vertrag von diesem Partner im Wesentlichen vorgegeben und soll er bei dem schon jahrelang für die Familie des Ehegatten tätigen Notar geschlossen werden, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen eigenen Anwalt. Ehevertragliche Regelungen sind für juristische Laien in ihren Konsequenzen für die Zukunft kaum einzuschätzen. Niemand sollte sich in solchen Situationen aus falschen Beweggründen genieren, eine persönliche und damit subjektive Beratung in Anspruch zu nehmen.

Unwirksame Eheverträge

Bis zu einem Grundsatzurteil des BGH vom 11. Februar 2004 waren die Eheleute bei der Gestaltung eines Ehevertrages sehr frei. Aus dieser Zeit existieren viele Eheverträge, die einen sogenannten Globalverzicht enthalten. Solche Verträge wurden häufig vom wirtschaftlich stärkeren Partner bzw. seiner vermögenden Ursprungsfamilie vorgegeben. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte verzichtete kompensationslos auf alle wesentlichen Ansprüche nach Scheidung wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich. Regelmäßig wurde auch Gütertrennung vereinbart, obwohl dies im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod eher steuerschädlich war.

Ohne die Ehevertragsfreiheit vom Grundsatz her in Frage zu stellen, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung dieser Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt. Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgerechts dürfen nicht ganz oder zu erheblichen Teilen ohne Vereinbarung einer Ausgleichsleistung ausgeschlossen werden. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgerechts gehören der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, der Unterhalt wegen Krankheit und Alters sowie der Versorgungsausgleich. In einem bestimmten Umfang gehört zum Kernbereich auch der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit.

Die Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird die Wirksamkeit des Vertrages bei Vertragsschluss untersucht. Unwirksam ist ein Ehevertrag dann, wenn er eine evident einseitige, unangemessene Benachteiligung des anderen Ehegatten vorsieht, die durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn sich die Unwirksamkeit auf einzelne Bestandteile des Vertrages beschränkt, ist im Zweifel der gesamte Vertrag nichtig.

Wird Unwirksamkeit auf der ersten Stufe verneint, erfolgt in einem zweiten Schritt die sogenannte Ausübungskontrolle. Weicht der Verlauf der Ehe erheblich von den Vorstellungen bei Vertragsschluss ab, ist es dem durch den Vertrag begünstigten Ehepartner verwehrt, sich auf die damals getroffenen Regelungen zu berufen. In diesem Fall werden die ehevertraglichen Regelungen den veränderten Umständen angemessen angepasst. Dies kann zum Beispiel zur Folge haben, dass nachehelicher Unterhalt gezahlt und der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Diese Rechtsprechung gilt auch für Verträge, die vor langer Zeit abgeschlossen wurden. Viele der in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen sind aus heutiger Sicht unwirksam. Es empfiehlt sich eine Überprüfung und eventuelle Nachbesserung. Ein scheidungswilliger Ehegatte, der auf den vor 15 Jahren geschlossenen Ehevertrag vertraut, wird im Zweifel erhebliche Zugeständnisse im Rahmen der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe machen müssen.  Der ursprünglich durch den Ehevertrag benachteiligte Ehegatte wird nach langjähriger Ehe dagegen nicht mit leeren Händen dastehen.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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